Auch mit dem Empfehlungsschreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2003 zu Handen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums wird der Eindruck vermittelt, dass es um ein Anstellungsverhältnis geht. So ist darin von "Mitarbeit" und der "Übernahme der Verantwortung" für den Aufbau des Marktes in der Schweiz und im angrenzenden Ausland die Rede, was sprachlich und im allgemeinen Kontext - der Verfasser des besagten Schreibens ist immerhin promovierter Jurist - ein Arbeitsverhältnis und nicht eine "freie Aussendiensttätigkeit auf Kommissionsbasis" indiziert. Wie bereits in E. 3.1.3 ausgeführt, war der Kläger ab dem Monat Dezember 2003 vollzeitlich für die Beklagte tätig.