Demgegenüber erweckt die Visitenkarte, welche die Beklagte für den Kläger drucken liess, den Anschein, dass dieser Angestellter der Beklagten ist resp. war, und lässt nicht ein "vertragliches Mandatsverhältnis auf Kommissionsbasis", d.h. das Tragen eines Unternehmerrisikos vermuten. Auf jeden Fall fehlt eine entsprechende Klarstellung, wie sie üblicherweise - zu denken ist etwa an die Versicherungsbranche - vorgenommen wird. Auch mit dem Empfehlungsschreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2003 zu Handen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums wird der Eindruck vermittelt, dass es um ein Anstellungsverhältnis geht.