Sie bringen ein "Overruling" des (ursprünglich) Vereinbarten zum Ausdruck. Auch im E-Mail vom 28. Januar 2004, in welchem es um die Abfahrtszeit betreffend eine Geschäftsreise geht, wird von "müssen" gesprochen. Dieses E-Mail wurde jedoch nicht von Z. selber verfasst, weshalb es kaum aussagekräftig ist. Demgegenüber erweckt die Visitenkarte, welche die Beklagte für den Kläger drucken liess, den Anschein, dass dieser Angestellter der Beklagten ist resp. war, und lässt nicht ein "vertragliches Mandatsverhältnis auf Kommissionsbasis", d.h. das Tragen eines Unternehmerrisikos vermuten.