Darin hielt Z. den Kläger an, künftig den fixen mittwöchlichen Besprechungstermin einzuhalten, "d.h. dass Sie Ihre Termine entsprechend anpassen müssen". Die Erklärung der Beklagten, dass der Kläger damit lediglich angehalten worden sei, sich an die auf seinen eigenen Wunsch getroffene Vereinbarung - sich jeweils mittwochs auszutauschen - zu halten, überzeugt nicht. Sowohl Formulierung als auch Tonlage lassen dem Kläger keine andere Wahl (mehr), als stets am Mittwoch Bericht zu erstatten. Sie bringen ein "Overruling" des (ursprünglich) Vereinbarten zum Ausdruck.