Arbeitsorganisation (eigene Betriebsstätte, Betriebskapital, Mitarbeiter, Werbung, Buchhaltung). Von untergeordneter Bedeutung sind die öffentlichrechtliche, insbesondere sozialversicherungsrechtliche Qualifika- tion des Rechtsverhältnisses sowie dessen Bezeichnung durch die Parteien (Rehbinder/ Portmann, Basler Komm., N 15 zu Art. 319 OR; vgl. zum Ganzen auch Staehelin/Vischer, Zürcher Komm., N 29 und 30 zu Art. 319 OR). 4.1.1. Das vom Kläger ins Recht gelegte E-Mail vom 20. Januar 2004 ist unmissverständlich im Befehlston gehalten. Darin hielt Z. den Kläger an, künftig den fixen mittwöchlichen Besprechungstermin einzuhalten, "d.h. dass Sie Ihre Termine entsprechend anpassen müssen".