Aus dem E-Mail vom 20. Januar 2004 lasse sich denn auch nichts anderes ableiten, als dass der Kläger sich an die auf seinen Wunsch getroffene Vereinbarung zu halten habe. Ebenso sei es Wunsch des Klägers gewesen, bei ihr ein Büro zu beziehen. Irgendwelche Präsenzzeiten oder eine Abmeldepflicht habe es nicht gegeben.