Soweit er sich während dieser Zeit auswärts aufgehalten habe, habe er sich bei der Sekretärin abmelden müssen. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger die Terminverschiebung hätte ablehnen können, wenn er es vorgezogen hätte, alleine zu fahren. Es habe diesbezüglich keinerlei Verpflichtung bestanden. Die festen Begegnungszeiten seien auf Wunsch des Klägers vereinbart worden. Dieser habe selbstverständlich das Bedürfnis gehabt, die Ergebnisse seiner Abklärungen mitzuteilen. Aus dem E-Mail vom 20. Januar 2004 lasse sich denn auch nichts anderes ableiten, als dass der Kläger sich an die auf seinen Wunsch getroffene Vereinbarung zu halten habe.