Aus dem E-Mail vom 20. Januar 2004 ergebe sich denn auch mit aller Klarheit, dass er bis zum Ende seiner Tätigkeit für die Beklagte angehalten worden sei, den Mittwoch als fixen Besprechungstag für Stahlangelegenheiten frei zu halten. Per 1. April 2004 sei ihm sodann ein Büro am Sitz der Beklagten zugewiesen worden. Zudem sei er angehalten worden, zusammen mit C. dafür besorgt zu sein, dass die Büros zwischen 08.00 - 12.00 Uhr und zwischen 13.30 - 17.00 Uhr besetzt seien. Soweit er sich während dieser Zeit auswärts aufgehalten habe, habe er sich bei der Sekretärin abmelden müssen.