Entsprechend könne ihm, der juristisch nicht gewandt sei und vorinstanzlich ohne anwaltschaftliche Vertretung prozessiert habe, die fehlende Bestreitung nicht ernsthaft zum Vorwurf gemacht werden. Dass der wöchentliche Termin zwischen den Parteien vereinbart worden sei, erweise sich nur insofern als richtig, als er sich Ende September/anfangs Oktober 2003 einverstanden erklärt habe, jeweils am Mittwoch eine solche Besprechung abzuhalten. Aus dem E-Mail vom 20. Januar 2004 ergebe sich denn auch mit aller Klarheit, dass er bis zum Ende seiner Tätigkeit für die Beklagte angehalten worden sei, den Mittwoch als fixen Besprechungstag für Stahlangelegenheiten frei zu halten.