Hinzu komme, dass der Kläger von der Beklagten auch gemäss eigenen Angaben keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt erhalten habe. Der Kläger bringt dagegen hauptsächlich vor, es möge zutreffen, dass die Terminverschiebung von den Fakten her so vorgegeben gewesen sei. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass es die Beklagte gewesen sei, welche diese Fakten geschaffen habe, und er sich als Arbeitnehmer nach den gestützt darauf erlassenen Weisungen der Beklagten zu richten gehabt habe. Entsprechend könne ihm, der juristisch nicht gewandt sei und vorinstanzlich ohne anwaltschaftliche Vertretung prozessiert habe, die fehlende Bestreitung nicht ernsthaft zum Vorwurf gemacht werden.