Zum einen seien die Ausführungen der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung, der wöchentliche Termin sei zwischen den Parteien vereinbart, also nicht einseitig festgelegt gewesen, und der fragliche Abfahrtstermin (Betriebsbesuch in Italien) habe sich aus sachlichen Gründen ergeben, nicht bestritten, so dass nicht von der Ausübung eines Weisungsrechts durch die Beklagte gesprochen werden könne. Zum andern sei den zahlreichen vom Kläger aufgelegten Urkunden gerade nicht zu entnehmen, dass er auf Aufforderung oder Weisung der Beklagten hin aktiv geworden sei. Hinzu komme, dass der Kläger von der Beklagten auch gemäss eigenen Angaben keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt erhalten habe.