Das Arbeitsgericht hat im Weiteren die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, welche - auch im Rahmen von Art. 320 Abs. 2 OR - ein erforderliches Kennzeichen eines Arbeitsvertrages darstellt, verneint. Zum einen seien die Ausführungen der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung, der wöchentliche Termin sei zwischen den Parteien vereinbart, also nicht einseitig festgelegt gewesen, und der fragliche Abfahrtstermin (Betriebsbesuch in Italien) habe sich aus sachlichen Gründen ergeben, nicht bestritten, so dass nicht von der Ausübung eines Weisungsrechts durch die Beklagte gesprochen werden könne.