Der vorinstanzlichen Konklusion, es fehle an der Voraussetzung der Entgeltlichkeit, kann also nicht gefolgt werden. 4. Das Arbeitsgericht hat im Weiteren die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, welche - auch im Rahmen von Art. 320 Abs. 2 OR - ein erforderliches Kennzeichen eines Arbeitsvertrages darstellt, verneint.