Er hat es damit der Beklagten erspart, für die Abklärungsarbeiten eine Drittperson als Arbeitskraft anzustellen. Gleichzeitig hat die Arbeit ein Mass erreicht, das ohne weiteres als über blosse "Bewerbungsbemühungen" hinausgehend betrachtet werden muss (vgl. JAR 2000 S. 110 E. 2b, 1981 S. 222 f.). 3.2. Nach dem Gesagten war die Leistung des Klägers nur gegen Entgelt zu erwarten. Der vorinstanzlichen Konklusion, es fehle an der Voraussetzung der Entgeltlichkeit, kann also nicht gefolgt werden.