, N 7 zu Art. 319 OR; Rehbinder, Berner Komm., N 2 und 5 zu Art. 319 OR; Staehelin/Vischer, Zürcher Komm., N 5 und 7 zu Art. 319 OR). 3.1.3. Im vorliegenden Fall hat der Kläger mehr als ein halbes Jahr (August 2003 bis anfangs April 2004) im Sinne der voranstehenden Erwägung für die Beklagte gearbeitet; nach seinen Angaben, welche von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden, ab dem Monat Dezember 2003 zu 100 %. Er hat es damit der Beklagten erspart, für die Abklärungsarbeiten eine Drittperson als Arbeitskraft anzustellen.