Ebenso räumt sie ein, dass der Kläger die Ergebnisse seiner Abklärungen regelmässig M. bzw. Z. präsentierte. Anerkanntermassen unternahmen M., Z. und der Kläger denn auch am 24. November 2003 im Rahmen dessen Abklärungstätigkeit eine Geschäftsreise nach Italien. Damit ist das Erfordernis der Entgegennahme der Arbeit durch die Beklagte offensichtlich gegeben. Dass es sich "lediglich" um Abklärungsarbeiten handelte, hilft dieser nicht weiter; ebenso wenig die Behauptung, die Ergebnisse seien unbrauchbar gewesen. Arbeit ist Arbeit und ob es durch die Arbeitsleistung zu einem bestimmten Arbeitserfolg kommt, ist gleichgültig (Rehbinder/Portmann, Basler Komm., N 7 zu Art. 319 OR;