BGE 4C.307/2001 vom 14. März 2002 E. 2a m.H. auf die Lehre). 3.1.1. Es ist somit zu prüfen, ob vorliegend ein Organ der Beklagten oder eine mit Vertretungsmacht für die Beklagte ausgestattete Person die Arbeit des Klägers entgegengenommen hat. Im Vordergrund stehen die im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragenen M. und Z. 3.1.2. Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger Vorbereitungs- resp. Abklärungsarbeiten getroffen hat. Ebenso räumt sie ein, dass der Kläger die Ergebnisse seiner Abklärungen regelmässig M. bzw. Z. präsentierte.