, N 327 f.). Art. 320 Abs. 2 OR bestimmt jedoch, dass der Arbeitsvertrag auch dann als abgeschlossen gilt, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegen nimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Auf den Willen der Parteien kommt es dabei nicht an. Die Bestimmung greift Platz, auch wenn die Parteien sich etwas ganz anderes oder überhaupt nichts vorgestellt haben. Massgebend ist nur der objektive Tatbestand. Dieser ist erfüllt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber entgegengenommen worden ist (im Internet veröffentl. BGE 4C.307/2001 vom 14. März 2002 E. 2a m.H. auf die Lehre).