Denn auch am 20. Februar 2004 waren die "Probleme, Vertrag, Lohnzahlungen, Vorschuss", wie der Kläger selber rapportierte, immer noch offen. Ihm war demnach bewusst, dass hinsichtlich der hier interessierenden Lohnfrage (noch) keine übereinstimmenden Willenserklärungen ausgetauscht worden waren. Mit anderen Worten lag, wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hat, ein offener Dissens vor. Nachdem sich dieser auf einen wesentlichen Vertragspunkt bezieht (vgl. E. 3 vorne), ist in dieser Hinsicht kein Arbeitsvertrag zustande gekommen (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, Bd. I, 8. Aufl., N 327 f.).