320 Abs. 2 OR nicht Platz greifen, weil auf Grund der Umstände nicht anzunehmen sei, dass die Arbeitsleistung des Klägers entgeltlich gewesen sei. Dem hält der Kläger entgegen, die Diskussion über einen schriftlichen Arbeitsvertrag und die ausstehenden Lohnzahlungen sowie über die Möglichkeit eines Lohnvorschusses sei seitens der Beklagten mit dem Hinweis verunmöglicht worden, keine Zeit dafür zu haben. Aus diesem Verhalten könne nicht geschlossen werden, die Beklagte habe sich "dem Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung (¿) ausdrücklich oder stillschweigend widersetzt". Die Beklagte bestreitet die klägerische Version.