Aus den Erwägungen: 3. Das Arbeitsgericht hat richtig erwogen, dass das Element der Lohnzahlung ein begriffsnotwendiges Element des Arbeitsvertrages darstellt. Dazu hat es im Wesentlichen festgehalten, die Beklagte habe sich dem vom Kläger beantragten Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung ausdrücklich oder doch mindestens stillschweigend widersetzt. Unter diesen Umständen könne die Vermutung von Art. 320 Abs. 2 OR nicht Platz greifen, weil auf Grund der Umstände nicht anzunehmen sei, dass die Arbeitsleistung des Klägers entgeltlich gewesen sei.