Das Arbeitsgericht trat auf die Klage nicht ein, da das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht den Vorschriften über den Arbeitsvertrag unterstellt werden könne. Im Rahmen des Rekursverfahrens gegen diesen Entscheid hatte die I. Kammer des Obergerichts zu beurteilen, ob ein Arbeitsvertrag vorliege und das Arbeitsgericht die Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe. Aus den Erwägungen: 3. Das Arbeitsgericht hat richtig erwogen, dass das Element der Lohnzahlung ein begriffsnotwendiges Element des Arbeitsvertrages darstellt.