320 Abs. 2 OR. Der Arbeitsvertrag gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegen nimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Auf den Willen der Parteien kommt es dabei nicht an. ====================================================================== Der Kläger forderte von der Beklagten Lohn für "Abklärungsarbeiten", die er für die Beklagte geleistet habe. Das Arbeitsgericht trat auf die Klage nicht ein, da das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht den Vorschriften über den Arbeitsvertrag unterstellt werden könne.