{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-103_2004-12-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2333", "Checksum": "e5d8b5311013f61b7e81574c1756d2a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 16.12.2004 11 04 103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 16.12.2004 11 04 103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 16.12.2004 11 04 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 320 Abs. 2 OR. 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Oktober 2003 zu Handen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums wird der Eindruck vermittelt, dass es um ein Anstellungsverhältnis geht. So ist darin von \"Mitarbeit\" und der \"Übernahme der Verantwortung\" für den Aufbau des Marktes in der Schweiz und im angrenzenden Ausland die Rede, was sprachlich und im allgemeinen Kontext - der Verfasser des besagten Schreibens ist immerhin promovierter Jurist - ein Arbeitsverhältnis und nicht eine \"freie Aussendiensttätigkeit auf Kommissionsbasis\" indiziert. Wie bereits in E. 3.1.3 ausgeführt, war der Kläger ab dem Monat Dezember 2003 vollzeitlich für die Beklagte tätig. Unbestritten ist auch, dass die Beklagte den Kläger mit einem Geschäftsauto, einem Natel und einem Laptop ausrüstete sowie für die Spesen aufkam. Die Zeugin L. verneinte, dass für den Kläger bei der Beklagten ein Büro eingerichtet worden sei. Ebenso wenig habe er sich bei ihr an- oder abmelden müssen. Ob dem Kläger zusammen mit C. ein Büro zur Verfügung gestellt wurde, wusste sie nicht. Der Zeuge C. gab zu Protokoll, dass er nicht sagen könne, ob die Beklagte es gewünscht habe, dass der Kläger in ihren Geschäftsräumen einen Arbeitsplatz habe. Der Kläger habe dort jederzeit im Büro arbeiten können wie alle anderen Mitarbeiter auch. Der Kläger sei bei der Beklagten erschienen und habe von seinem Arbeitsplatz Gebrauch gemacht. Dieser sei mit den notwendigen Utensilien ausgerüstet gewesen, die allen zur Verfügung gestanden hätten. Persönliche Sachen des Klägers seien nicht dort gewesen. Bei der Beklagten gebe es ein Reglement, zu welchen Zeiten man im Büro sein müsse. Dieses Reglement gelte grundsätzlich für alle, ausser wenn man im Aussendienst tätig sei. Er (der Zeuge) sollte sich, wenn er das Büro verlasse, beim Sekretariat abmelden. Dies gelte für jeden Mitarbeiter. Es sei schwierig zu sagen, ob dies auch für den Kläger gegolten habe. Ob dieser sich an- oder abgemeldet habe, könne er nicht sagen, da das Sekretariat einen Stock höher liege. Der Kläger sei unregelmässig ins Büro gekommen. Was er in der übrigen Zeit gemacht habe, z.B. Aussendienstarbeit, könne er nicht sagen. 4.1.2. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beklagte einerseits den Gang der klägerischen Arbeit unmittelbar beeinflusste, indem sie ihm die Wahrnehmung des Mittwochtermins vorschrieb. Dies spricht für einen Arbeitsvertrag. Anderseits ist nicht erhärtet, dass der Kläger an fixe Arbeitszeiten gebunden war. Dieser Aspekt spricht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Er ist jedoch insoweit zu relativieren, als der Zeuge C. aussagte, dass das Reglement, zu welchen Zeiten man im Büro sein müsse, nicht für Personen im Aussendienst gelte und dazu selber einschränkend festhielt, er \"sollte\" sich abmelden. Demgegenüber weisen die angefertigte Visitenkarte, die übernommenen Spesen, das Zurverfügungstellen eines Geschäftsautos, Natels und Laptops sowie letztlich auch eines Arbeitsplatzes am Sitz der Beklagten wieder auf einen Arbeitsvertrag hin. In die gleiche Richtung zeigt auch der Umstand, dass der Kläger ab Dezember 2003 zu 100 % für die Beklagte tätig war. Insgesamt überwiegen demnach die arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte: Neben den verschiedenen aufgezählten Indizien, welche mehrheitlich für eine persönliche/betriebliche Unterordnung sprechen, ist auch eine vollständige wirtschaftliche Subordination gegeben. Dass der Kläger in der hier fraglichen Zeit Arbeitslosenentschädigung bezog und sich somit als vermittlungsfähig ausgab, vermag nichts zu ändern. Diese Gegebenheit kann zu einer Rückerstattungsforderung führen (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) oder allenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen haben (vgl. Art. 105 f. AVIG). Eine entscheidende Bedeutung kommt ihr jedoch nicht zu (vgl. E. 4.1 in fine), und zwar auch deshalb nicht, weil auch bei Annahme einer selbständigen Tätigkeit kein Raum für den Bezug von Arbeitslosengelder verbliebe (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). 4.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine arbeitsvertragliche Eingliederung zu bejahen ist, und zwar spätestens ab 1. Januar 2004 (vgl. E. 4.1.1 und 4.1.2). 5. Neben den zwei Merkmalen \"Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung\" und \"Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation\" sind offensichtlich auch die anderen beiden Erfordernisse, \"Arbeitsleistung\" und \"privatrechtliches Dauerschuldverhältnis\", welche ein Arbeitsverhältnis ausmachen (vgl. Rehbinder, Berner Komm., N 1 ff. zu Art. 319 OR), erfüllt. In Bezug auf Ersteres kann auf E. 3.1.2 vorne verwiesen werden. Letztere Voraussetzung ergibt sich u.a. aus dem E-Mail vom 20. Januar 2004, in welchem vom wöchentlichen Besprechungstermin die Rede ist. Damit ist das Arbeitsgericht zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten. In diesem Sinne ist der Rekurs gutzuheissen. Die Sache geht zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. I. Kammer des Obergerichts, 16. Dezember 2004 (11 04 103) |"}