{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-103_2004-12-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2333", "Checksum": "e5d8b5311013f61b7e81574c1756d2a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 16.12.2004 11 04 103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 16.12.2004 11 04 103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 16.12.2004 11 04 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 320 Abs. 2 OR. 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Der vorinstanzlichen Konklusion, es fehle an der Voraussetzung der Entgeltlichkeit, kann also nicht gefolgt werden. 4. Das Arbeitsgericht hat im Weiteren die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, welche - auch im Rahmen von Art. 320 Abs. 2 OR - ein erforderliches Kennzeichen eines Arbeitsvertrages darstellt, verneint. Zum einen seien die Ausführungen der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung, der wöchentliche Termin sei zwischen den Parteien vereinbart, also nicht einseitig festgelegt gewesen, und der fragliche Abfahrtstermin (Betriebsbesuch in Italien) habe sich aus sachlichen Gründen ergeben, nicht bestritten, so dass nicht von der Ausübung eines Weisungsrechts durch die Beklagte gesprochen werden könne. Zum andern sei den zahlreichen vom Kläger aufgelegten Urkunden gerade nicht zu entnehmen, dass er auf Aufforderung oder Weisung der Beklagten hin aktiv geworden sei. Hinzu komme, dass der Kläger von der Beklagten auch gemäss eigenen Angaben keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt erhalten habe. Der Kläger bringt dagegen hauptsächlich vor, es möge zutreffen, dass die Terminverschiebung von den Fakten her so vorgegeben gewesen sei. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass es die Beklagte gewesen sei, welche diese Fakten geschaffen habe, und er sich als Arbeitnehmer nach den gestützt darauf erlassenen Weisungen der Beklagten zu richten gehabt habe. Entsprechend könne ihm, der juristisch nicht gewandt sei und vorinstanzlich ohne anwaltschaftliche Vertretung prozessiert habe, die fehlende Bestreitung nicht ernsthaft zum Vorwurf gemacht werden. Dass der wöchentliche Termin zwischen den Parteien vereinbart worden sei, erweise sich nur insofern als richtig, als er sich Ende September/anfangs Oktober 2003 einverstanden erklärt habe, jeweils am Mittwoch eine solche Besprechung abzuhalten. Aus dem E-Mail vom 20. Januar 2004 ergebe sich denn auch mit aller Klarheit, dass er bis zum Ende seiner Tätigkeit für die Beklagte angehalten worden sei, den Mittwoch als fixen Besprechungstag für Stahlangelegenheiten frei zu halten. Per 1. April 2004 sei ihm sodann ein Büro am Sitz der Beklagten zugewiesen worden. Zudem sei er angehalten worden, zusammen mit C. dafür besorgt zu sein, dass die Büros zwischen 08.00 - 12.00 Uhr und zwischen 13.30 - 17.00 Uhr besetzt seien. Soweit er sich während dieser Zeit auswärts aufgehalten habe, habe er sich bei der Sekretärin abmelden müssen. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger die Terminverschiebung hätte ablehnen können, wenn er es vorgezogen hätte, alleine zu fahren. Es habe diesbezüglich keinerlei Verpflichtung bestanden. Die festen Begegnungszeiten seien auf Wunsch des Klägers vereinbart worden. Dieser habe selbstverständlich das Bedürfnis gehabt, die Ergebnisse seiner Abklärungen mitzuteilen. Aus dem E-Mail vom 20. Januar 2004 lasse sich denn auch nichts anderes ableiten, als dass der Kläger sich an die auf seinen Wunsch getroffene Vereinbarung zu halten habe. Ebenso sei es Wunsch des Klägers gewesen, bei ihr ein Büro zu beziehen. Irgendwelche Präsenzzeiten oder eine Abmeldepflicht habe es nicht gegeben. 4.1. Neben umfassenden Weisungs- und Kontrollbefugnissen, die dem Gläubiger der Arbeitsleistung vertraglich eingeräumt sind oder von ihm tatsächlich ausgeübt werden, sprechen u.a. folgende Indizien für eine arbeitsvertragliche Eingliederung: wenn der Arbeitsleistende geringe Freiheit in der Ausgestaltung der Arbeit geniesst, an vorgeschriebene Arbeitszeiten gebunden ist, einen Arbeitsplatz zugewiesen erhält, kein Unternehmerrisiko trägt, mit Arbeitsgeräten und Material ausgerüstet wird oder wenn er vollzeitlich oder vorwiegend für einen Vertragspartner tätig ist. Indizien gegen eine Eingliederung bilden namentlich die Tragung eines Unternehmerrisikos und die Bildung einer eigenen Arbeitsorganisation (eigene Betriebsstätte, Betriebskapital, Mitarbeiter, Werbung, Buchhaltung). Von untergeordneter Bedeutung sind die öffentlichrechtliche, insbesondere sozialversicherungsrechtliche Qualifika- tion des Rechtsverhältnisses sowie dessen Bezeichnung durch die Parteien (Rehbinder/ Portmann, Basler Komm., N 15 zu Art. 319 OR; vgl. zum Ganzen auch Staehelin/Vischer, Zürcher Komm., N 29 und 30 zu Art. 319 OR). 4.1.1. Das vom Kläger ins Recht gelegte E-Mail vom 20. Januar 2004 ist unmissverständlich im Befehlston gehalten. Darin hielt Z. den Kläger an, künftig den fixen mittwöchlichen Besprechungstermin einzuhalten, \"d.h. dass Sie Ihre Termine entsprechend anpassen müssen\". Die Erklärung der Beklagten, dass der Kläger damit lediglich angehalten worden sei, sich an die auf seinen eigenen Wunsch getroffene Vereinbarung - sich jeweils mittwochs auszutauschen - zu halten, überzeugt nicht. Sowohl Formulierung als auch Tonlage lassen dem Kläger keine andere Wahl (mehr), als stets am Mittwoch Bericht zu erstatten. Sie bringen ein \"Overruling\" des (ursprünglich) Vereinbarten zum Ausdruck. Auch im E-Mail vom 28. Januar 2004, in welchem es um die Abfahrtszeit betreffend eine Geschäftsreise geht, wird von \"müssen\" gesprochen. Dieses E-Mail wurde jedoch nicht von Z. selber verfasst, weshalb es kaum aussagekräftig ist. Demgegenüber erweckt die Visitenkarte, welche die Beklagte für den Kläger drucken liess, den Anschein, dass dieser Angestellter der Beklagten ist resp. war, und lässt nicht ein \"vertragliches Mandatsverhältnis auf Kommissionsbasis\", d.h. das Tragen eines Unternehmerrisikos vermuten. Auf jeden Fall fehlt eine"}