{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-103_2004-12-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2333", "Checksum": "e5d8b5311013f61b7e81574c1756d2a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 16.12.2004 11 04 103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 16.12.2004 11 04 103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 16.12.2004 11 04 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 320 Abs. 2 OR. 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Der Arbeitsvertrag gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegen nimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Auf den Willen der Parteien kommt es dabei nicht an. ====================================================================== Der Kläger forderte von der Beklagten Lohn für \"Abklärungsarbeiten\", die er für die Beklagte geleistet habe. Das Arbeitsgericht trat auf die Klage nicht ein, da das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht den Vorschriften über den Arbeitsvertrag unterstellt werden könne. Im Rahmen des Rekursverfahrens gegen diesen Entscheid hatte die I. Kammer des Obergerichts zu beurteilen, ob ein Arbeitsvertrag vorliege und das Arbeitsgericht die Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe. Aus den Erwägungen: 3. Das Arbeitsgericht hat richtig erwogen, dass das Element der Lohnzahlung ein begriffsnotwendiges Element des Arbeitsvertrages darstellt. Dazu hat es im Wesentlichen festgehalten, die Beklagte habe sich dem vom Kläger beantragten Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung ausdrücklich oder doch mindestens stillschweigend widersetzt. Unter diesen Umständen könne die Vermutung von Art. 320 Abs. 2 OR nicht Platz greifen, weil auf Grund der Umstände nicht anzunehmen sei, dass die Arbeitsleistung des Klägers entgeltlich gewesen sei. Dem hält der Kläger entgegen, die Diskussion über einen schriftlichen Arbeitsvertrag und die ausstehenden Lohnzahlungen sowie über die Möglichkeit eines Lohnvorschusses sei seitens der Beklagten mit dem Hinweis verunmöglicht worden, keine Zeit dafür zu haben. Aus diesem Verhalten könne nicht geschlossen werden, die Beklagte habe sich \"dem Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung (¿) ausdrücklich oder stillschweigend widersetzt\". Die Beklagte bestreitet die klägerische Version. Vielmehr habe sie klargemacht, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Diskussion noch nicht gegeben seien. So sei wiederholt auf die ursprüngliche Vereinbarung hingewiesen worden, wonach erst bei Vorliegen von positiven Abklärungsergebnissen ein vertragliches Mandatsverhältnis auf Kommissionsbasis in Frage käme. 3.1. Der Kläger führte in der Klagebegründung aus, die Beklagte habe das Thema Lohn und Mitarbeitervertrag, obwohl von ihm immer wieder darauf angesprochen, nicht mehr diskutiert bzw. diskutieren wollen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2004 bestätigte die Beklagte wohl, dass eine \"mögliche Mitarbeit ... ab 1.1.03 in Gesprächen stehe(n)\". Ob es sich dabei um einen Verschrieb in der Monatsangabe - so der Kläger - oder in der Jahreszahl - so die Beklagte - handelt, kann dahingestellt bleiben. Denn auch am 20. Februar 2004 waren die \"Probleme, Vertrag, Lohnzahlungen, Vorschuss\", wie der Kläger selber rapportierte, immer noch offen. Ihm war demnach bewusst, dass hinsichtlich der hier interessierenden Lohnfrage (noch) keine übereinstimmenden Willenserklärungen ausgetauscht worden waren. Mit anderen Worten lag, wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hat, ein offener Dissens vor. Nachdem sich dieser auf einen wesentlichen Vertragspunkt bezieht (vgl. E. 3 vorne), ist in dieser Hinsicht kein Arbeitsvertrag zustande gekommen (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, Bd. I, 8. Aufl., N 327 f.). Art. 320 Abs. 2 OR bestimmt jedoch, dass der Arbeitsvertrag auch dann als abgeschlossen gilt, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegen nimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Auf den Willen der Parteien kommt es dabei nicht an. Die Bestimmung greift Platz, auch wenn die Parteien sich etwas ganz anderes oder überhaupt nichts vorgestellt haben. Massgebend ist nur der objektive Tatbestand. Dieser ist erfüllt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber entgegengenommen worden ist (im Internet veröffentl. BGE 4C.307/2001 vom 14. März 2002 E. 2a m.H. auf die Lehre). 3.1.1. Es ist somit zu prüfen, ob vorliegend ein Organ der Beklagten oder eine mit Vertretungsmacht für die Beklagte ausgestattete Person die Arbeit des Klägers entgegengenommen hat. Im Vordergrund stehen die im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragenen M. und Z. 3.1.2. Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger Vorbereitungs- resp. Abklärungsarbeiten getroffen hat. Ebenso räumt sie ein, dass der Kläger die Ergebnisse seiner Abklärungen regelmässig M. bzw. Z. präsentierte. Anerkanntermassen unternahmen M., Z. und der Kläger denn auch am 24. November 2003 im Rahmen dessen Abklärungstätigkeit eine Geschäftsreise nach Italien. Damit ist das Erfordernis der Entgegennahme der Arbeit durch die Beklagte offensichtlich gegeben. Dass es sich \"lediglich\" um Abklärungsarbeiten handelte, hilft dieser nicht weiter; ebenso wenig die Behauptung, die Ergebnisse seien unbrauchbar gewesen. Arbeit ist Arbeit und ob es durch die Arbeitsleistung zu einem bestimmten Arbeitserfolg kommt, ist gleichgültig (Rehbinder/Portmann, Basler Komm., N 7 zu Art. 319 OR; Rehbinder, Berner Komm., N 2 und 5 zu Art. 319 OR; Staehelin/Vischer, Zürcher Komm., N 5 und 7 zu Art. 319 OR). 3.1.3. Im vorliegenden Fall hat der Kläger mehr als ein halbes Jahr (August 2003 bis anfangs April 2004) im Sinne der voranstehenden Erwägung für die Beklagte gearbeitet; nach seinen Angaben, welche von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden, ab dem Monat Dezember 2003 zu 100 %. Er hat es damit der Beklagten erspart, für die Abklärungsarbeiten eine Drittperson als Arbeitskraft anzustellen. Gleichzeitig hat die Arbeit ein Mass erreicht, das ohne weiteres als über blosse \"Bewerbungsbemühungen\""}