5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der Wortlaut der Parteierklärungen wie auch die gesamten Umstände gegen eine Schiedsgerichtsvereinbarung und für ein Schiedsgutachten sprechen. Da aber nur ein Schiedsgerichtsurteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 25 und S. 331; BGE 117 Ia 365 = Pra 81 [1992] Nr. 153; Max. XII Nr. 583), ist auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. I. Kammer, 17. November 2004 (11 04 101) |