Damit fehlt es aber an einer verbindlich ergehenden Entscheidung, das heisst an einem Richterspruch. Ein richtiger Schiedsspruch müsste festlegen, dass die Beschwerdeführerin einer bestimmten anderen Partei einen genau und nicht nur ungefähr festgelegten Betrag zu bezahlen habe. Dies ist hier nicht der Fall. Der "Schiedsspruch" kann wegen mangelnder Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages und wegen mangelnder Bezeichnung der Parteien auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der Wortlaut der Parteierklärungen wie auch die gesamten Umstände gegen eine Schiedsgerichtsvereinbarung und für ein Schiedsgutachten sprechen.