(BGE 117 Ia 365 = Pra 81 [1992] Nr. 153 S. 564). Diese Kriterien sind hier nicht erfüllt. In der Vereinbarung zur Streitbeilegung vom 10. November/16. Dezember 2003 haben die Parteien weder die ZPO noch das Konkordat für anwendbar erklärt. In dem von Z. am 6. Juli 2004 abgelieferten Dokument sind die Parteien nicht aufgeführt und es fehlt auch ein eigentliches Dispositiv. Unter dem Titel "Schiedsspruch" wird lediglich festgestellt, dass ein Schaden von ca. Fr. 35'000.-- entstanden und dass die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich sei. Damit fehlt es aber an einer verbindlich ergehenden Entscheidung, das heisst an einem Richterspruch.