Zudem hat Z. den Parteien am 13. April 2004 zuerst einen Entwurf unterbreitet, zu dem diese Stellung nehmen konnten und erst danach die definitive Fassung ausgearbeitet. Für die Annahme eines eigentlichen Schiedsgerichts spricht namentlich, dass eine ZPO oder das Konkordat als anwendbar erklärt wird, dass der Entscheid die Parteien angibt und die Darstellung der streitigen Fragen sowie ein Dispositiv enthält, dass die Parteien den Entscheid als Titel für die Aufhebung des Rechtsvorschlages anerkennen, dass der Entscheid den Streit definitiv erledigt, dass die Wirkung der Rechtskraft eines Urteils angestrebt wird und dass die gegenseitigen Ansprüche der Parteien definitiv festgestellt werden