Rüede/Hadenfeldt, Schweiz. Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 23). In der Vereinbarung vom 10. November/16. Dezember 2003 haben die Parteien zum Voraus vereinbart, dass die Verantwortlichen im Verhältnis ihres Verschuldens die Kosten von Z. zu übernehmen haben; die Partei- und allfällige Anwaltskosten habe jede Partei selber zu tragen. Zudem hat Z. den Parteien am 13. April 2004 zuerst einen Entwurf unterbreitet, zu dem diese Stellung nehmen konnten und erst danach die definitive Fassung ausgearbeitet.