Der Wortlaut der Erklärungen der Parteien lässt somit darauf schliessen, dass sie ein Schiedsgutachten erstellen lassen wollten. 5.3. Auch wenn man nicht auf den Wortlaut der Parteierklärungen abstellen wollte, sprechen die Indizien für die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens und gegen die Einsetzung eines Schiedsgerichts. Anhaltspunkte für ein Schiedsgutachten sind unter anderem, dass die Parteien die Auflage der Verfahrenskosten zum Voraus regeln und dass der Beauftragte seinen Bericht zunächst im Entwurf unterbreitet und erst aufgrund der Bemerkungen der Parteien die endgültige Fassung erstellt (BGE 117 Ia 365 = Pra 81 [1992] Nr. 153 S. 564; Rüede/Hadenfeldt, Schweiz.