Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Nichtigkeitsbeschwerde vorwiegend die Begriffe "Schiedsgutachter", "Schiedsgutachten" und "Schiedsgutachtenvertrag" verwendet. Insbesondere führt sie in der Begründung aus, die Nichtigkeitsbeschwerde richte sich gegen ein Schiedsgutachten. Endgültige Schiedsgutachten seien mit der Nichtigkeitsbeschwerde nach KSG anfechtbar. Der Wortlaut der Erklärungen der Parteien lässt somit darauf schliessen, dass sie ein Schiedsgutachten erstellen lassen wollten.