einzig Ziffer 5 ist mit "Schiedsspruch" betitelt. Der Wortlaut der nach der Vereinbarung vom 10. November/ 16. Dezember 2003 erstellten Dokumente ist nicht völlig einheitlich, lässt aber in überwiegendem Masse auf die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens schliessen. Zu diesem Schluss führt auch der Umstand, dass gerade die beiden beteiligten Rechtsanwälte als rechtskundige und geschäftserfahrene Personen ausschliesslich die Begriffe "Schiedsgutachten" bzw. "Gutachten" verwendeten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Nichtigkeitsbeschwerde vorwiegend die Begriffe "Schiedsgutachter", "Schiedsgutachten" und "Schiedsgutachtenvertrag" verwendet.