Am 13. April 2004 teilte Z. den Parteien mit, er habe das beigelegte Gutachten erstellt, und räumte ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme ein; das definitive Schiedsgutachten inkl. Schiedsspruch erfolge nach Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen. Es gingen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und einer Beschwerdegegnerin ein. Beide sprachen darin ausschliesslich von "Schiedsgutachten" bzw. von "Gutachten". Am 6. Juli 2004 lieferte Z. seine als "Schiedsgutachten" überschriebene Arbeit den Parteien ab und verwendete diesen Begriff bzw. den Begriff "Gutachten" auch im Text; einzig Ziffer 5 ist mit "Schiedsspruch" betitelt.