5.2. Die Vereinbarung zur Streitbeilegung vom 10. November/16. Dezember 2003 trägt den Titel "Schiedsgutachten". Dieser Begriff erscheint auch in Ziff. 6. Andererseits wurden die Begriffe "Einzelschiedsrichter", "Schiedsrichter" und "Schiedsspruch" verwendet. Der Wortlaut der Vereinbarung ist daher widersprüchlich. In der Auftragserteilung an Z. vom 19. Dezember 2003 sprach Rechtsanwalt Y. ausschliesslich von einem "Schiedsgutachten". Am 13. April 2004 teilte Z. den Parteien mit, er habe das beigelegte Gutachten erstellt, und räumte ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme ein;