18 Abs. 1 OR). Aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen kann sich ergeben, dass der Wortlaut nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt. Dem Umstand, dass die Parteien präzise juristische Bezeichnungen verwendet haben, kommt daher für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu. Gegenüber geschäftserfahrenen, im Gebrauch von Fachbegriffen gewandten Personen, kann allerdings eine strikte Auslegung nach dem Wortlaut angezeigt sein (BGE 129 III 707 f., mit Hinweisen). 5.2. Die Vereinbarung zur Streitbeilegung vom 10. November/16. Dezember 2003 trägt den Titel "Schiedsgutachten".