Die Unterscheidung zwischen Schiedsgutachten und Schiedsspruch kann in Einzelfällen schwierig sein. Der Unterschied zwischen den beiden Instituten bestimmt sich aufgrund des Inhalts des Vertrages gemäss dem Willen der Parteien sowie der Art und Weise, wie der Beauftragte (Schiedsrichter oder Schiedsgutachter) den ihm erteilten Auftrag verstanden und ausgeführt hat (BGE 117 Ia 365 = Pra 81 [1992] Nr. 153 S. 563). Der tatsächliche Parteiwille ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Parteien haben dazu nichts vorgetragen. Die Vertragsauslegung erfolgt somit nach dem Vertrauensprinzip.