Die Verantwortlichkeiten für den Einbau der falschen Pluviaelemente liegen somit beim Ingenieurbüro X. AG." Die X. AG erhob Nichtigkeitsbeschwerde und verlangte darin die Aufhebung des "Schiedsspruchs" und die Neubeurteilung durch den "Schiedsgutachter". Das Obergericht trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 5.- Die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 36 ff. KSG steht gegen Schiedssprüche, nicht aber gegen Schiedsgutachten zur Verfügung. 5.1. Die Unterscheidung zwischen Schiedsgutachten und Schiedsspruch kann in Einzelfällen schwierig sein.