{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-101_2004-11-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2334", "Checksum": "93df510752a362940b280f2887020ede"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 101", "2004 I Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 04 101 (2004 I Nr. 36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 04 101 (2004 I Nr. 36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 04 101 (2004 I Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 36 ff. KSG. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nur gegen Schiedssprüche zulässig, nicht aber gegen Schiedsgutachten. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:57", "Checksum": "731ee46c79e1a397d1415e23e7ace08a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 17.11.2004 11 04 101 (2004 I Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 36 ff. KSG. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nur gegen Schiedssprüche zulässig, nicht aber gegen Schiedsgutachten. | Zivilprozessrecht\n\n allfällige Anwaltskosten habe jede Partei selber zu tragen. Zudem hat Z. den Parteien am 13. April 2004 zuerst einen Entwurf unterbreitet, zu dem diese Stellung nehmen konnten und erst danach die definitive Fassung ausgearbeitet. Für die Annahme eines eigentlichen Schiedsgerichts spricht namentlich, dass eine ZPO oder das Konkordat als anwendbar erklärt wird, dass der Entscheid die Parteien angibt und die Darstellung der streitigen Fragen sowie ein Dispositiv enthält, dass die Parteien den Entscheid als Titel für die Aufhebung des Rechtsvorschlages anerkennen, dass der Entscheid den Streit definitiv erledigt, dass die Wirkung der Rechtskraft eines Urteils angestrebt wird und dass die gegenseitigen Ansprüche der Parteien definitiv festgestellt werden (BGE 117 Ia 365 = Pra 81 [1992] Nr. 153 S. 564). Diese Kriterien sind hier nicht erfüllt. In der Vereinbarung zur Streitbeilegung vom 10. November/16. Dezember 2003 haben die Parteien weder die ZPO noch das Konkordat für anwendbar erklärt. In dem von Z. am 6. Juli 2004 abgelieferten Dokument sind die Parteien nicht aufgeführt und es fehlt auch ein eigentliches Dispositiv. Unter dem Titel \"Schiedsspruch\" wird lediglich festgestellt, dass ein Schaden von ca. Fr. 35'000.-- entstanden und dass die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich sei. Damit fehlt es aber an einer verbindlich ergehenden Entscheidung, das heisst an einem Richterspruch. Ein richtiger Schiedsspruch müsste festlegen, dass die Beschwerdeführerin einer bestimmten anderen Partei einen genau und nicht nur ungefähr festgelegten Betrag zu bezahlen habe. Dies ist hier nicht der Fall. Der \"Schiedsspruch\" kann wegen mangelnder Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages und wegen mangelnder Bezeichnung der Parteien auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der Wortlaut der Parteierklärungen wie auch die gesamten Umstände gegen eine Schiedsgerichtsvereinbarung und für ein Schiedsgutachten sprechen. Da aber nur ein Schiedsgerichtsurteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 25 und S. 331; BGE 117 Ia 365 = Pra 81 [1992] Nr. 153; Max. XII Nr. 583), ist auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. I. Kammer, 17. November 2004 (11 04 101) |"}