Das Erstreckungsgesuch des Klägers datiert vom 28. Mai 2003 und erfolgte damit verspätet. In-dem die Schlichtungsbehörde darauf nicht eingetreten ist, hat sie weder materielles Recht noch eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt. Ebenso wenig liegt dem Erledigungsent-scheid vom 6. Juni 2003 eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts zu Grunde. I. Kammer, 15. September 2003 (11 03 96) |