Einen solchen macht der Kläger im vorliegenden Fall nicht geltend und dass der fragliche Pachtvertrag von einer professionellen Verwalterin von Immobilien verfasst wurde, macht ihn nicht automatisch zu einem Formularvertrag. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es sich beim Pachtvertrag vom 12. Novem-ber 1999 um ein unbefristetes Vertragsverhältnis handelt. Die Kündigung der Beklagten vom 25. Mai 2001 erforderte daher, dass das Begehren um Erstreckung des Pachtverhältnisses innert 30 Tagen nach ihrem Empfang bei der Schlichtungsbehörde eingereicht wurde. Das Erstreckungsgesuch des Klägers datiert vom 28. Mai 2003 und erfolgte damit verspätet.