295 Abs. 2 OR nichts zu ändern. Insoweit der Kläger sich schliesslich auf die Unklarheitenregelung "in dubio contra stipulatorem" beruft, lässt er ausser Acht, dass diese zum einen nur subsidiär ist und zum andern nur bei Formularverträgen greift (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Nr. 1232; Kramer, a.a.O., N 109 zu Art. 1 OR, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Einen solchen macht der Kläger im vorliegenden Fall nicht geltend und dass der fragliche Pachtvertrag von einer professionellen Verwalterin von Immobilien verfasst wurde, macht ihn nicht automatisch zu einem Formularvertrag.