unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten. Der Formulierung "auf Ende eines Kalendermonats" kommt daher, anders als der Kläger meint, sehr wohl Be-deutung zu. Lehre und Rechtsprechung qualifizieren jene Miet- bzw. Pachtverhältnisse, die wie hier eine Mindestdauer vorsehen, ohne aber das Ende des Vertragsverhältnisses genau festzulegen, einhellig als unbefristete Miet- bzw. Pachtverhältnisse. Daran vermag die dispo-sitive Natur von Art. 295 Abs. 2 OR nichts zu ändern.