bestand jeweils innerhalb der einjährigen festen Dauer eine Kündigungsmöglichkeit auf sechs Monate. Ziffer 4 des Pachtvertrages vom 12. November 1999 beinhaltet demnach nicht eine echte Befris-tung des Pachtverhältnisses, sondern stellt ein unbefristetes Pachtverhältnis mit einer Min-destdauer dar. Mit anderen Worten regelt Ziffer 4 die Kündigungsmodalität und nicht die Ver-tragsgeltung. Im Einzelnen verhält es sich wie folgt: Der Pachtvertrag vom 12. November 1999 trat am 1. Juli 2000 in Kraft und war erstmals auf den 31. August 2003 kündbar.