Aus ihrem Kontext erhellt - auch für einen "Durchschnittspächter" deutlich -, dass es einer Kündigung bedarf, damit das Pachtverhältnis aufgehoben wird. Bei einem be-fristeten Vertragsverhältnis wäre keine Kündigung notwendig. Zwar ist von einer "festen Ver-tragsdauer" die Rede. Dies heisst jedoch nichts anderes, als dass der Pachtvertrag frühestens per Ablauf der festen Dauer am 31. August 2003 gekündigt werden kann resp. konnte ("frühestens auf 31. August 2003"). Nach dem 31. August 2003 besteht resp. bestand jeweils innerhalb der einjährigen festen Dauer eine Kündigungsmöglichkeit auf sechs Monate.