1206 und 1210). Es geht daher nicht an, wie vom Kläger gehandhabt, "Mietdauer" und "Kündigung" separat zu betrachten. In Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs wird im Übrigen auch dem vom Kläger geltend ge-machten beschränkten Verständnishorizont hinreichend Rechnung getragen (vgl. Kramer, Berner Komm., N 24 zu Art. 18 OR). Ziffer 4 des Pachtvertrages vom 12. November 1999 ist unglücklich formuliert (vgl. MRA 2001 S. 72). "Mietdauer" und "Kündigung" sprechen aber klar für ein unbefristetes Ver-tragsverhältnis. Aus ihrem Kontext erhellt - auch für einen "Durchschnittspächter" deutlich -, dass es einer Kündigung bedarf, damit das Pachtverhältnis aufgehoben wird.