"Sechs Monate im Voraus auf Ende eines Kalendermonats (,) ausgenommen Dezember, jedoch frühestens auf 31. August 2003". 7.3. Nachdem der Kläger Ziffer 4 des Pachtvertrages vom 12. November 1999 offen-sichtlich anders versteht als die Beklagte, steht hier die normative Auslegung im Vordergrund (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. I, 7. Aufl., Zürich 1998, Nr. 1201). Auszugehen ist vom Wortlaut. Dabei ist der einzelne Ausdruck stets im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, a.a.O., Nrn. 1206 und 1210).