273 Abs. 2 lit. a OR) richtig wiedergegeben. Darauf und ergänzend auf BGE 114 II 166 E. 2b sowie MRA 2001 S. 69 ff. - kann verwiesen werden. 7.2. Ziffer 4 des Pachtvertrages vom 12. November 1999 nennt als "Pachtbeginn" den 1. Juli 2000. Unter dem Stichwort "Mietdauer" ist vermerkt: "fest bis zum 31. August 2003. Nach Ablauf der festen Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr (,) so-fern er nicht sechs Monate auf Ende eines Kalendermonats im voraus gekündigt wird". Zusätzlich steht unter dem Stichwort "Kündigung": "Sechs Monate im Voraus auf Ende eines Kalendermonats (,) ausgenommen Dezember, jedoch frühestens auf 31. August 2003".