Auslegung eines Pachtvertrages bezüglich der Frage, ob ein befristetes oder ein unbefristetes Vertragsverhältnis vorliegt. ====================================================================== 7.- Streitig ist der Inhalt von Ziffer 4 des Pachtvertrages vom 12. November 1999 ("Be-ginn und Ende des Pachtverhältnisses"). Es stellt sich die Frage, ob ein befristetes oder un-befristetes Pachtverhältnis vorliegt. 7.1. Die Schlichtungsbehörde hat Charakteristika und Bedeutung von befristeten und unbefristeten Pachtverhältnissen sowie die massgebende Gesetzesbestimmung über das Verfahren bei der Erstreckung eines unbefristeten Pachtvertrages (Art. 300 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 Abs. 2 lit.